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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der NEWCON GmbH


ALLGEMEINES

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung regeln die Rechtsbeziehung zwischen NEWCON GmbH und deren Kunden (im Folgenden auch „Auftraggeber“ genannt). Bestimmungen in allfälligen schriftlichen Vereinbarungen mit den Kunden gehen den Bestimmungen in diesen AGB vor.



1. AUFTRAGSANNAHME

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind für NEWCON nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber und von NEWCON schriftlich und firmenmäßig korrekt gezeichnet werden und verpflichten NEWCON nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang.

NEWCON ist nicht verpflichtet, auf Angebote des Auftraggebers zu antworten oder solche anzunehmen. Änderungen des Angebotes des Auftraggebers in der Auftragsbestätigung gelten als genehmigt und der Vertrag somit entsprechend der Auftragsbestätigung als vereinbart, wenn der Auftraggeber der vom Angebot abweichenden Auftragsbestätigung nicht binnen 7 Tagen widerspricht.

Nachträgliche Änderungen des Auftrags durch den Auftraggeber oder Zusatzaufträge müssen gesondert vereinbart werden und werden gesondert verrechnet.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.

Angebote von NEWCON sind, wenn nicht ausdrücklich anderes im Anbot vermerkt,  unverbindlich.


2. LEISTUNGEN VON NEWCON

2.1 Leistungsumfang

Gegenstand eines Auftrages kann sein:

1. Strategisches Consulting im IT Sektor
2. Management Consulting
3. Merger & Acquisitions
4. Vendor and Product Selection
5. Mediation
6. Interconnect Billing
7. Revenue Assurance
8. Performance Measurement
9. Business-Intelligence
10. Datawarehouse
11. Provisioning
12. Billing
13. Customer Care
14. Sonstige IT-Dienstleistungen


2.2 Durchführung der Aufträge

Die Durchführung der Aufträge erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vor Arbeitsbeginn vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Später vom Auftraggeber bekanntgegebene Informationen, später übergebene Unterlagen und Änderungswünsche können zu Preiserhöhungen führen.

2.3 Liefertermin

NEWCON ist stets bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) einzuhalten. Um die Termine halten zu können, ist der Auftraggeber verpflichtet, zu den von NEWCON  angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung zu stellen und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachzukommen.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von NEWCON nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von NEWCON führen. Daraus resultierende Schäden und Mehrkosten trägt der Auftraggeber bzw. sind diese NEWCON in vollem Umfang (inklusive Vermögensschäden wie Gewinnentgang) zu ersetzen.

2.4 Rücktrittsrecht, Höhere Gewalt

Falls die vereinbarten Termine aus vom  Auftraggeber zu vertretenden Gründen, insbesondere auch Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb des Auftraggebers,  nicht gehalten werden können, ist NEWCON unter Wahrung sämtlicher rechtlicher Ansprüche berechtigt, vom betreffenden Auftrag ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten.

Falls sich im Zuge der Auftragserfüllung herausstellt, dass die Ausführung des Auftrages aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht möglich ist, wird NEWCON dies dem Auftraggeber schriftlich mitteilen. Wird der Auftragsumfang vom Auftraggeber im Hinblick auf diese schriftliche Mitteilung nicht dahingehend modifiziert, dass die Leistungserfüllung möglich ist, kann NEWCON unter Wahrung sämtlicher rechtlicher Ansprüche vom betreffenden Auftrag ohne Setzung einer Frist zurücktreten.  

Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von NEWCON liegen, entbinden NEWCON von der Leistungsverpflichtung bzw. gestatten NEWCON eine Neufestsetzung der vereinbarten Leistungstermine.

2.5 Erfüllungsort für die Leistungen von NEWCON

Soferne kein Lieferort bzw. Leistungsort gesondert vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort 1220 Wien, Donau-City-Straße 1.


3. EIGENTUMSVORBEHALT

Gelieferte Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum von NEWCON. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, vor der vollständigen Kaufpreiszahlung über die Ware zu verfügen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, NEWCON unverzüglich über die Pfändung von Waren zu informieren, die im vorbehaltenen Eigentum von NEWCON stehen.


4. PREISE, AUFWANDERSATZ

Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den jeweils vorliegenden Auftrag.

NEWCON ist berechtigt vor Beginn der Auftragsdurchführung einen Kostenvorschuss in Höhe von 50 Prozent des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Frühestens mit Einlangen des Kostenvorschusses auf dem Konto von NEWCON gilt der vereinbarte Auftragsbeginn als eingetreten.

Die Kosten von Programm- und Datenträgern (z.B. Magnetplatten, Floppy Disks, USB-Sticks, Wechselplatten,   usw.) sowie allfällige staatliche Gebühren werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach tatsächlichem Aufwand bzw. gemäß den nach den österreichischen steuerrechtlich gültigen Bestimmungen gültigen Sätzen für Kilometergeld in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
 


5. RECHNUNGEN

Die von NEWCON gelegten Rechnungen sind spätestens 14 Tage ab Rechnungserhalt  abzugs- und  spesenfrei zahlbar.

Bei Aufträgen, die mehrere Teile umfassen, ist NEWCON berechtigt, nach Erbringung jedes Auftragteiles Teilrechnungen zu legen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Grundlage für die Durchführung der Leistungen durch NEWCON. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen NEWCON, die laufenden Arbeiten sofort einzustellen  und vom Vertrag mit dem Auftraggeber zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der bei NEWCON dadurch eingetretene Schaden inklusive Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Leistungserbringung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Bemängelungen zurück zu halten.
Erfüllungsort für die Zahlungen des Auftraggebers ist 1220 Wien, Donau-City-Straße 1.


6. VERZUGSZINSEN. MAHNSPESEN

Im Fall des Zahlungsverzuges des Vertragspartners werden Verzugszinsen in Höhe von 6 Prozent über EURIBOR sowie Mahnspesen in Höhe von jeweils EUR 25 fällig. Ein höherer Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt.


7. GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE

Mängelrügen durch den Auftragnehmer müssen, um wirksam zu sein, spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Erbringung der vereinbarten Leistung bzw. Teilleistungen in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Der Anspruch auf Verbesserung hat stets Vorrang vor dem Anspruch auf Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber NEWCON alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Informationen erteilt und Handlungen setzt. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

NEWCON übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, ohne Rücksprache und Zustimmung von NEWCON verwendeter Betriebssystemkomponenten sowie fehlerhafter Hardware oder nicht geeigneter Datenträger aller Art sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.


8. HAFTUNG VON NEWCON

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen NEWCON sind ausgeschlossen, soweit sie nicht nachweislich auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten beruhen. Die Beweislast dafür trifft den Auftraggeber. Ebenso sind der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, Zinsverlusten und von Schäden aufgrund Ansprüche Dritter, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen. Die Haftung von NEWCON ist zudem, soweit dies gesetzlich zulässig ist, in jedem einzelnen Haftungsfall mit der jeweiligen Nettoauftragssumme (ohne Unsatzsteuer) des Auftrages beschränkt.


Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen NEWCON können nur binnen sechs Monaten nach Kenntnis des Auftraggebers von Schaden und Schädiger spätestens aber binnen drei Jahren nach dem anspruchbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden..


9. ABWERBEVERBOT/BESCHÄFTIGUNGSVERBOT

Der Auftraggeber ist verpflichtet, während des Auftragzeitraums und bis zu 12 Monaten nach Beendigung des Auftrages jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern von NEWCON, freien Mitarbeitern von NEWCON oder. von sonstigen Vertragspartnern von NEWCON, die von NEWCON in Zusammenhang mit dem Auftrag eingesetzt werden, direkt oder indirekt, z.B. über eine Gesellschaft an welcher der Auftraggeber oder dessen Gesellschafter direkt oder indirekt beteiligt sind, zu  unterlassen. Im Falle des Verstoßes ist der Aufraggeber verpflichtet, eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in  Höhe des aktuellen Bruttojahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.


10. GEISTIGES EIGENTUM

Die Internetadresse und die Homepage von NEWCON, die Marke NEWCON und sämtliche damit verbundenen Graphiken und Logos der Produkte und Dienstleistungen von NEWCON sind urheberrechtlich und/oder markenrechtlich bzw. als Domain geschützt. Die Auftraggeber und Dritte dürfen die Internetadresse, Marken, Logos und Graphiken nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NEWCON verwenden, nachahmen, vervielfältigen, ändern, ergänzen oder in anderer Weise nutzen.

Alle Immaterialgüterrechte, insbesondere Urheberrechte, an den vertragsgegenständlichen Leistungen stehen NEWCON bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erwirbt nur jene Rechte, die ihm von NEWCON gesondert schriftlich übertragen werden. Im Zweifel erwirbt der Auftraggeber lediglich eine Werknutzungsbewilligung.


11. STORNO

Die Stornierung durch einen Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch NEWCON. Zusätzlich zu den erbrachten Leistungen ist NEWCON im Falle der Erteilung einer Zustimmung zur Stornierung berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe von 30 Prozent des verbleibenden Auftragswertes des Gesamtauftrages an den Auftraggeber zu verrechnen.


12. DATENSCHUTZ

Der Auftraggeber hat seine Mitarbeiter zur Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, insbesondere § 15 Datenschutzgesetz, zu verpflichten.



13. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig, undurchführbar oder undurchsetzbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon unberührt. An die Stelle der mangelhaften Bestimmung(en) tritt (treten) (eine) solche gültige durchführbare und durchsetzbare Bestimmung(en), die der (den) mangelhaften Bestimmung(en) wirtschaftlich möglichst nahe kommt (kommen).


14. RECHTSWAHL/ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND

Die Rechtsbeziehung zwischen NEWCON und den Auftraggebern unterliegt österreichischem Recht mit Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtsgesetzes und dem UN Kaufrecht, dies auch dann, wenn der Auftrag ganz oder zum Teil im Ausland ausgeführt wird. Zahlungsort und Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus den zwischen NEWCON und den Auftraggebern geschlossenen Verträgen ist Wien. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit den zwischen NEWCON und deren Auftraggebern abgeschlossenen Verträgen ist das für den ersten Bezirk in Wien sachlich zuständige Gericht. Für allfällige Streitigkeiten mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten diese Bestimmungen nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 
 

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